Statuten

RECHTSFORM, SITZ UND ZWECK

Art. 1

Gestützt auf Art. 6 bis 12 der Statuten der StudentInnenschaft der Universität Bern vom 1. 3. 1990 bilden alle an der Universität Bern immatrikulierten Studentinnen und Studenten mit Hauptfach Physik oder Astronomie die Fachschaft Physik und Astronomie, im folgenden kurz Fachschaft genannt, mit Sitz in Bern.

Art. 2

Die Aufgaben der Fachschaft sind insbesondere:

  1. die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder gegenüber der Dozentenschaft, den Behörden, der Öffentlichkeit und der GesamtstudentInnenschaft.

  2. die Förderung der Kontakte und der Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern.

  3. die Einflussnahme auf Forschungs- und Ausbildungsziele der Physikalischen und Astronomischen Institute.

ORGANISATION

Art. 3

Die Organe der Fachschaft in ihrer rechtlichen Bedeutung sind:

  1. Die Generalversammlung, im weiteren kurz GV genannt.

  2. Der Vorstand

  3. Die Kommissionen und Vorstandsausschüsse.

Die Generalversammlung

Art.4

Die GV findet mindestens einmal pro Semester statt. Sie wird vom Vorstand in der Regel zu Beginn eines Semesters einberufen.

Art. 5

Eine ausserordentliche GV tritt auf schriftliches Begehren von mindestens 20 Mitgliedern, auf Beschluss des Vorstandes oder auf Beschluss der GV zusammen.

Art. 6

  1. Die GV wird spätestens acht Tage vor ihrer Abhaltung unter Angabe der vorläufigen Traktanden einberufen.

  2. Jedes Mitglied kann bis drei Tage vor der GV weitere Traktanden beim Präsidenten bzw. bei der Präsidentin einreichen.

Art. 7

  1. Die GV kontrolliert die Tätigkeit des Vorstandes und der Kommissionen.

  2. Sie ist insbesondere zuständig für:

    • Genehmigung des Protokolls der letzten GV.

    • Genehmigung des Rechnungsabschlusses.

    • Diskussion und Beschluss über Fachschaftstätigkeit.

    • Wahl der Vorstandsmitglieder und deren StellvertreterInnen.

    • Bestätigung der Chargen der Vorstandsmitglieder.

    • Wahl von zwei KassenrevisorInnen.

    • Allfällige Wahlen von VertreterInnen in andere Kommissionen.

    • Auftragserteilung an den Vorstand.

  3. Die Wiederwahlen finden einmal pro Jahr statt.

Art. 8

  1. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Stichentscheid zu.

  2. Bei Wahlen entscheidet das relative Mehr.

  3. Auf Verlangen von drei Mitgliedern haben die Wahlen und Abstimmungen geheim zu erfolgen.

Der Vorstand

Art. 9

  1. Der Vorstand ist das vollziehende und leitende Organ der Fachschaft.

  2. Der Vorstand besteht in der Regel aus neun Mitgliedern, denen jeweils eine Aufgabe zufällt.

  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder oder deren StellvertreterInnen anwesend ist.

  4. Die Vorstandssitzungen sind öffentlich.

  5. Es ist wünschenswert, dass der Vorstand aus VertreterInnen der verschiedenen Studienabschnitten und der verschiedenen Fachbereichen besteht.

  6. Ende Semester findet ein Vorstandsessen statt.

Art. 10

  1. Der Präsident bzw. die Präsidentin, oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter bzw. dessen Stellvertreterin, führt den Vorsitz an den Vorstandssitzungen und an der GV.

  2. Der Vorstand stellt den Informationsfluss in der Fachschaft sicher.

  3. Der Vorstand hat die GV einzuberufen.

Die Kommissionen und Vorstandsausschüsse

Art. 11

  1. Die Kommissionen und Vorstandsausschüsse werden von der GV oder vom Vorstand ad hoc zusammengestellt und nach Abschluss ihrer Tätigkeit vom gleichen Organ wieder aufgelöst.

  2. Sie sind der GV verantwortlich.

FINANZEN

Art. 12

Die Fachschaft bezieht ihre Mittel aus Beiträgen der StudentInnenschaft der Universität Bern (SUB), sowie aus eigenen Aktivitäten.

Art. 13

Die Kasse wird jährlich im Wintersemester und bei Wechsel des Kassiers bzw. der Kassierin revidiert.

STATUTENÄNDERUNGEN

Art. 14

Statutenänderungen werden von der GV mit 2/3 Mehrheit beschlossen. Anträge auf Statutenänderungen müssen mindestens 14 Tage vor der betreffenden Versammlung schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand gibt die Anträge im Wortlaut zusammen mit Einberufung der GV bekannt.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 15

  1. Diese Statuten wurden von der GV vom 20. 4. 1994 genehmigt und ersetzen alle früheren.

  2. Diese Statuten treten am Tag nach der Genehmigung durch den StudentInnenrat in Kraft.

 

Die vorliegenden Statuten wurden am 20. April 1994 von der GV mit grossem Mehr zu einer Gegenstimme angenommen.

 

R. Grandjean                                                                 R. Mommsen

Aktuar                                                                            Präsident

 

Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der StudentInnenratssitzung vom 19. 5. 94 genehmigt.

 

Vorsitzender des StudentInnenrates